Gesetzliche Grundlagen
Die Temporärarbeit (Personalverleih) ist im Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG) und der Arbeitsvermittlungsverordnung (AVV) geregelt. Verleiher brauchen eine kantonale Bewilligung. Seit 2012 gilt zudem der allgemeinverbindlich erklärte GAV Personalverleih, der Mindeststandards für alle Temporärarbeitenden in der Schweiz festlegt.
GAV Personalverleih: Ihre Rechte
Der GAV garantiert: Mindestlöhne (branchenabhängig, orientiert an den orts- und branchenüblichen Löhnen), Feiertagsentschädigung (3,5 Prozent des Bruttolohns), Ferienzuschlag (8,33 Prozent bei vier Wochen Ferien), Beiträge an die Weiterbildung, Krankentaggeld-Versicherung und Unfallversicherung.
Der Grundsatz des Equal Pay gilt eingeschränkt: Der Lohn muss den orts- und branchenüblichen Ansätzen entsprechen. Ein direkter Vergleich mit Stammpersonal des Einsatzbetriebs wie im EU-Recht gibt es nicht, aber die GAV-Mindestlöhne bilden eine untere Grenze.
Vertragsarten
Es gibt zwei Vertragsmodelle: den Rahmenvertrag mit Einzeleinsatzverträgen (jeder Einsatz ist ein eigenes, befristetes Arbeitsverhältnis) und den unbefristeten Vertrag (seltener, aber für den Temporärarbeitenden günstiger, weil er auch zwischen Einsätzen Lohnansprüche hat).
Bei Rahmenverträgen beginnt und endet das Arbeitsverhältnis mit jedem Einsatz neu. Die Probezeit kann bei jedem neuen Einsatz erneut vereinbart werden — maximal drei Monate. Kündigungsfristen: zwei Tage in den ersten drei Monaten, sieben Tage danach.
Sozialversicherungen
Temporärarbeitende sind voll sozialversichert: AHV/IV/EO, ALV, UVG und BVG (sofern die Eintrittsschwelle erreicht wird). Der Verleiher ist für die Anmeldung und Beitragszahlung verantwortlich. Prüfen Sie Ihre Lohnabrechnung — fehlende Sozialversicherungsbeiträge sind ein häufiges Problem bei unseriösen Verleihern.
Einsatzdauer und Übernahme
Es gibt keine gesetzliche Höchstdauer für Temporäreinsätze in der Schweiz — anders als in der EU. Bei sehr langen Einsätzen (über ein Jahr) stellt sich aber die Frage, ob nicht faktisch ein Arbeitsverhältnis mit dem Einsatzbetrieb besteht. Eine Übernahme durch den Einsatzbetrieb ist jederzeit möglich — Vermittlungsgebühren sind nach dem AVG nur in den ersten drei Monaten zulässig.