Rechtliche Einordnung in der Schweiz
Das Schweizer Recht kennt keine spezielle Regelung für Praktikumsverhältnisse. Je nach Ausgestaltung wird ein Praktikum als Arbeitsvertrag nach Art. 319 ff. OR oder als Lehrvertrag nach Art. 344 ff. OR qualifiziert. Entscheidend ist nicht die Bezeichnung, sondern die tatsächliche Durchführung: Steht die Ausbildung im Vordergrund, handelt es sich um ein Ausbildungsverhältnis. Steht die Arbeitsleistung im Vordergrund, um ein Arbeitsverhältnis.
Diese Unterscheidung hat praktische Konsequenzen: Bei einem Arbeitsverhältnis gelten alle arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften — Kündigungsschutz, Sperrfristen, Ferienenspruch, Lohnfortzahlung bei Krankheit. Bei einem reinen Ausbildungsverhältnis sind die Rechte eingeschränkter.
Praktikumslohn
Es gibt keinen nationalen Mindestlohn für Praktika in der Schweiz. Die Vergütung ist reine Verhandlungssache. Übliche Praktikumslöhne: Hochschulpraktika 2.000 bis 3.500 CHF pro Monat, Praktika nach Lehrabschluss 2.500 bis 4.000 CHF, unbezahlte Praktika sind rechtlich möglich, aber selten und umstritten.
In Kantonen mit Mindestlohn (Genf: 24.32 CHF/Stunde, Neuenburg: 21.09 CHF, Basel-Stadt: 21 CHF) können Praktikumslöhne unter Umständen dem Mindestlohn unterliegen — es kommt auf die Einordnung als Arbeitsverhältnis an.
Vertragsinhalte
Der Praktikumsvertrag sollte enthalten: Vertragsparteien, Beginn und Dauer, Arbeitspensum, Praktikumslohn (brutto und netto), Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO/ALV), Ferienanspruch, Ausbildungsziele und Betreuung, Kündigungsregelung und Zeugnis.
Sozialversicherungen
Praktikanten unterliegen grundsätzlich der AHV/IV/EO-Pflicht, wenn sie das 17. Altersjahr vollendet haben und mehr als 2.300 CHF pro Jahr verdienen. Die ALV-Pflicht besteht ab einem Jahreseinkommen von 2.300 CHF. BVG-Pflicht besteht erst ab einem Jahreslohn von 22.050 CHF (Eintrittsschwelle 2026). Unfallversicherung (UVG) ist für alle Arbeitnehmer obligatorisch — auch für Praktikanten.
Dauer und Beendigung
Für die Dauer eines Praktikums gibt es keine gesetzliche Begrenzung. Üblich sind drei bis zwölf Monate. Dauert ein Praktikum länger als ein Jahr, ohne dass der Ausbildungscharakter überwiegt, wird ein Gericht es als reguläres Arbeitsverhältnis einstufen.