Besonderheiten des Stundenlohnvertrags
Beim Stundenlohnvertrag wird der Lohn nicht monatlich pauschal, sondern nach tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden berechnet. Das OR regelt den Stundenlohnvertrag nicht gesondert — es gelten die allgemeinen Bestimmungen des Einzelarbeitsvertrags. Die wichtigste Besonderheit betrifft die Ferienentschädigung.
Ferienzuschlag
Arbeitnehmer im Stundenlohn nehmen ihre Ferien häufig nicht als bezahlte Freizeit, sondern erhalten einen Ferienzuschlag zum Stundenlohn. Bei vier Wochen Ferienanspruch (20 Arbeitstage von 52 Wochen minus 4 Ferienwochen = 48 Arbeitswochen) beträgt der Zuschlag 8,33 Prozent. Bei fünf Wochen Ferien sind es 10,64 Prozent.
Wichtig: Der Ferienzuschlag muss auf der Lohnabrechnung separat ausgewiesen werden. Das Bundesgericht hat mehrfach entschieden, dass ein pauschaler Lohn ohne sichtbaren Ferienzuschlag den Ferienanspruch nicht abgilt — der Arbeitnehmer kann die Ferien dann zusätzlich einfordern.
Feiertagsentschädigung
Die Entschädigung für Feiertage ist im Stundenlohn oft nicht enthalten. Ob und wie Feiertage entschädigt werden, hängt vom Vertrag, dem anwendbaren GAV und dem kantonalen Recht ab. In einigen Kantonen und GAV ist eine separate Feiertagsentschädigung vorgeschrieben.
Krankentaggeld und Sozialversicherung
Auch Stundenlöhner haben Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit — nach Art. 324a OR mindestens drei Wochen im ersten Dienstjahr, danach je nach anwendbarer Skala (Berner, Zürcher oder Basler Skala). Alternativ kann eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen werden, die 80 Prozent des Lohns für 720 Tage deckt.
Sozialversicherungspflicht besteht wie bei jedem Arbeitsverhältnis: AHV/IV/EO, ALV, UVG und gegebenenfalls BVG. Der Schwellenwert für die BVG-Pflicht (22.050 CHF Jahreslohn) kann bei unregelmässiger Beschäftigung problematisch sein — prüfen Sie, ob die Eintrittsschwelle erreicht wird.
Kündigungsfrist
Für Stundenlöhner gelten die gleichen Kündigungsfristen wie für Monatslöhner. Die weit verbreitete Annahme, Stundenlöhner könnten mit kürzerer Frist gekündigt werden, ist falsch. Ausnahme: Wenn der Arbeitsvertrag ausdrücklich als Gelegenheitsarbeit definiert ist und die Arbeitsleistung jeweils einzeln abgerufen wird.