Grundlagen im Obligationenrecht
Der Einzelarbeitsvertrag ist in den Art. 319 ff. OR geregelt. Anders als in Deutschland gibt es in der Schweiz kein umfassendes Arbeitsvertragsgesetz — die Regelungen finden sich verstreut im OR, im Arbeitsgesetz (ArG), in Gesamtarbeitsverträgen (GAV) und in Normalarbeitsverträgen (NAV). Ein schriftlicher Vertrag ist empfohlen, aber nicht zwingend — mit Ausnahme bestimmter Regelungen wie der Probezeit und des Konkurrenzverbots.
Art. 330b OR verpflichtet den Arbeitgeber, den Arbeitnehmer über wesentliche Vertragsbedingungen schriftlich zu informieren: Name der Parteien, Stellenantritt, Funktion, Lohn und allfällige Zulagen sowie die wöchentliche Arbeitszeit. Diese Informationspflicht gilt seit 2006 und betrifft insbesondere befristete und Teilzeitarbeitsverhältnisse.
Probezeit
Die Probezeit beträgt ohne vertragliche Vereinbarung einen Monat (Art. 335b OR). Sie kann vertraglich auf maximal drei Monate verlängert werden. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten mit einer Frist von sieben Tagen gekündigt werden — auf jeden beliebigen Tag. Gesamtarbeitsverträge können abweichende Regelungen vorsehen.
Wichtig: Krankheit, Unfall und Militärdienst während der Probezeit verlängern diese entsprechend. Wenn Sie also zwei Wochen krank sind, verlängert sich die Probezeit um zwei Wochen.
Kündigungsfristen
Nach der Probezeit gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen nach Art. 335c OR: Im ersten Dienstjahr ein Monat, im zweiten bis neunten Dienstjahr zwei Monate, danach drei Monate — jeweils auf das Ende eines Monats. Abweichende Fristen können im Einzelarbeitsvertrag oder im GAV vereinbart werden, dürfen aber nach der Probezeit nicht unter einem Monat liegen.
Lohn und 13. Monatslohn
Das Schweizer Recht kennt keinen gesetzlichen Mindestlohn auf Bundesebene — einige Kantone (Neuenburg, Jura, Genf, Basel-Stadt, Tessin) haben aber kantonale Mindestlöhne eingeführt. Der 13. Monatslohn ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber in vielen Branchen üblich und in zahlreichen GAV verankert. Wenn er im Vertrag oder GAV vereinbart ist, ist er ein fester Lohnbestandteil und muss auch bei unterjährigem Austritt anteilig ausbezahlt werden.
Ferien und Feiertage
Der gesetzliche Ferienanspruch beträgt mindestens vier Wochen pro Jahr (Art. 329a OR), für Arbeitnehmer bis zum 20. Altersjahr fünf Wochen. Viele Unternehmen und GAV gewähren fünf Wochen oder mehr. Der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt der Ferien, muss aber die Wünsche des Arbeitnehmers berücksichtigen. Feiertage richten sich nach kantonalem Recht — nur der 1. August ist bundesweit ein bezahlter Feiertag.
Konkurrenzverbot
Ein Konkurrenzverbot muss schriftlich vereinbart werden und ist nur gültig, wenn der Arbeitnehmer Einblick in den Kundenkreis oder in Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse hatte (Art. 340 OR). Es darf höchstens drei Jahre dauern und muss nach Ort, Zeit und Gegenstand angemessen begrenzt sein. Ein übermässiges Konkurrenzverbot wird vom Gericht nicht für nichtig erklärt, sondern auf das zulässige Mass herabgesetzt.