Gesetzlicher Anspruch
Art. 330a OR gibt dem Arbeitnehmer jederzeit das Recht, ein Zeugnis zu verlangen — nicht erst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das Vollzeugnis (qualifiziertes Zeugnis) beurteilt Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses, die Leistung und das Verhalten. Auf Verlangen kann auch ein einfaches Zeugnis (Arbeitsbestätigung) verlangt werden, das nur Art und Dauer der Tätigkeit bestätigt.
Das Zeugnis muss zwei Grundsätze erfüllen: Wahrheit und Wohlwollen. Es muss der Wahrheit entsprechen, darf aber das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers nicht unnötig erschweren. Diese beiden Grundsätze können in Konflikt geraten — die Rechtsprechung des Bundesgerichts gibt der Wahrheit im Zweifelsfall den Vorrang.
Die Codierungen verstehen
Die Schweizer Zeugnissprache ist der deutschen sehr ähnlich. Die Bewertungsskala: "Stets zu unserer vollsten Zufriedenheit" = sehr gut. "Stets zu unserer vollen Zufriedenheit" = gut. "Zu unserer vollen Zufriedenheit" = befriedigend. "Zu unserer Zufriedenheit" = genügend. "Er hat sich bemüht" = ungenügend.
Versteckte Botschaften: "Er zeigte Verständnis für seine Arbeit" (hat nichts geleistet). "Sie erledigte die ihr übertragenen Arbeiten zu unserer Zufriedenheit" (nur das Minimum). "Er war bei Kollegen beliebt" (schwatzhaft, wenig produktiv).
Häufige Streitpunkte
Das Austrittsgrund: Er muss nicht im Zeugnis stehen. Auf Wunsch des Arbeitnehmers kann er aufgenommen werden — etwa "auf eigenen Wunsch" oder "infolge Reorganisation". Bei Kündigung durch den Arbeitgeber hat der Arbeitnehmer ein Interesse daran, dass der Grund nicht negativ dargestellt wird.
Die Schlussformel mit Bedauern und guten Wünschen ist in der Schweiz weniger standardisiert als in Deutschland. Das Bundesgericht hat aber entschieden, dass das Fehlen einer Schlussformel als negatives Signal gewertet werden darf.
Anspruch auf Korrektur
Sind Sie mit dem Zeugnis unzufrieden, können Sie eine Korrektur verlangen. Verweigert der Arbeitgeber die Korrektur, können Sie beim Arbeitsgericht klagen. Die Beweislast: Bei einer unterdurchschnittlichen Bewertung muss der Arbeitgeber belegen, dass sie gerechtfertigt ist. Bei einer überdurchschnittlichen Bewertung muss der Arbeitnehmer nachweisen, dass er diese verdient.
Zwischenzeugnis
Das Zwischenzeugnis kann jederzeit verlangt werden — ein berechtigtes Interesse muss nicht nachgewiesen werden. Typische Anlässe: Vorgesetztenwechsel, Versetzung, anstehende Beförderung oder Bewerbung bei einem anderen Arbeitgeber. Das Zwischenzeugnis hat dieselben Formvorschriften wie das Schlusszeugnis.