Gesetzliche Grundlagen
Der Lehrvertrag ist in Art. 344-346a OR und im Berufsbildungsgesetz (BBG) geregelt. Er muss schriftlich abgeschlossen und vom kantonalen Berufsbildungsamt genehmigt werden. Ohne Genehmigung ist der Vertrag nichtig. Der Lehrvertrag verpflichtet den Lehrbetrieb, den Lernenden in einem bestimmten Beruf auszubilden, und den Lernenden, zu diesem Zweck zu arbeiten.
Pflichtinhalte
Art. 344a OR verlangt folgende Angaben: Art und Dauer der beruflichen Bildung, Lohn, Arbeitszeit, Probezeit und Ferien. Zusätzlich empfiehlt sich die Regelung von: Lohnfortzahlung bei Krankheit, Beiträge an Lehrmittel und Werkzeuge, Versicherungen und Spesen für die Berufsfachschule.
Probezeit
Die Probezeit beträgt mindestens einen Monat und höchstens drei Monate. Ohne Vereinbarung gelten drei Monate. Sie kann vor Ablauf mit Zustimmung des Berufsbildungsamts um höchstens drei Monate verlängert werden — maximal sechs Monate insgesamt. Während der Probezeit kann der Vertrag mit sieben Tagen Frist gekündigt werden.
Lehrlingslohn
Es gibt keinen gesetzlich vorgeschriebenen Lehrlingslohn. Die Löhne orientieren sich an den Empfehlungen der Berufsverbände und variieren stark nach Branche, Region und Lehrjahr. Typische Bandbreite: 600-800 CHF im ersten Lehrjahr, 800-1.000 CHF im zweiten, 1.000-1.500 CHF im dritten und 1.200-1.800 CHF im vierten Lehrjahr.
Vorzeitige Auflösung
Nach der Probezeit kann der Lehrvertrag aus wichtigem Grund fristlos aufgelöst werden (Art. 346 OR). Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn die Ausbildung des Lernenden nicht mehr gewährleistet ist, wenn der Lernende nicht die erforderlichen Fähigkeiten mitbringt, oder wenn eine Fortsetzung aus anderen gewichtigen Gründen unzumutbar ist.
Vor der Auflösung muss das kantonale Berufsbildungsamt informiert werden. Es versucht in der Regel zu vermitteln. Bei einer unverschuldeten Auflösung muss der Lehrbetrieb den Lernenden bei der Suche nach einem neuen Lehrbetrieb unterstützen.
Übernahme nach der Lehre
Es gibt keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung nach der Lehre. Wenn der Lernende nach der Lehre im Betrieb weiterarbeitet, ohne dass ein neuer Vertrag geschlossen wird, entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis — mit allen Rechten und Pflichten eines regulären Angestellten.