Einvernehmliche Auflösung nach Schweizer Recht
Die Aufhebungsvereinbarung beendet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich, ohne dass die Kündigungsfristen eingehalten werden müssen. Das OR regelt die Aufhebungsvereinbarung nicht explizit — sie basiert auf der allgemeinen Vertragsfreiheit nach Art. 1 OR. Im Grundsatz gilt: Was die Parteien einvernehmlich vereinbaren, ist zulässig.
Allerdings hat das Bundesgericht Grenzen gesetzt: Die Aufhebungsvereinbarung darf nicht dazu dienen, zwingende Schutzvorschriften zu umgehen — insbesondere Sperrfristen bei Krankheit und Schwangerschaft. Wird eine Aufhebungsvereinbarung während einer Sperrfrist geschlossen, prüft das Gericht besonders kritisch, ob sie freiwillig zustande kam.
Abfindung in der Schweiz
Anders als in Deutschland gibt es in der Schweiz einen gesetzlichen Abfindungsanspruch — die sogenannte Abgangsentschädigung nach Art. 339b OR. Sie steht Arbeitnehmern zu, die mindestens 20 Dienstjahre vollendet haben und mindestens 50 Jahre alt sind. Die Höhe beträgt zwei bis acht Monatslöhne. Leistungen der Personalvorsorgeeinrichtung (BVG) werden angerechnet.
Darüber hinaus sind freiwillige Abfindungen in Aufhebungsvereinbarungen verbreitet, besonders bei Kaderpositionen. Die Höhe ist reine Verhandlungssache. Faustregel: Ein halber bis ein Monatslohn pro Dienstjahr.
Auswirkungen auf die Arbeitslosenversicherung
Die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) prüfen bei Aufhebungsvereinbarungen, ob der Arbeitnehmer selbstverschuldet arbeitslos geworden ist. Wenn ja, drohen Einstelltage — also eine befristete Kürzung der Taggelder. Typisch sind 15 bis 60 Einstelltage. Das Risiko ist geringer, wenn die Aufhebung vom Arbeitgeber initiiert wurde und der Arbeitnehmer keine Alternative hatte.
Wichtige Klauseln
Die Aufhebungsvereinbarung sollte regeln: Beendigungszeitpunkt, Freistellung (bezahlt oder unbezahlt), Abfindung und deren Fälligkeit, Arbeitszeugnis (Wortlaut oder mindestens Note), Ferienanspruch und Überstunden, Abgabe von Firmeneigentum, Geheimhaltungspflicht, allenfalls Konkurrenzverbot und eine Saldoklausel (gegenseitige Erledigung aller Ansprüche).
Formvorschriften
Die Aufhebungsvereinbarung bedarf keiner besonderen Form — sie kann theoretisch mündlich geschlossen werden. Aus Beweisgründen ist die Schriftform aber zwingend empfohlen. Beide Parteien sollten je ein Original erhalten. Eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich.