Grundsatz der Kündigungsfreiheit
Die Schweiz kennt keinen allgemeinen Kündigungsschutz wie Deutschland. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können das Arbeitsverhältnis grundsätzlich jederzeit und ohne Grund kündigen — sofern die Kündigungsfrist eingehalten wird und keine Sperrfrist läuft. Ein Kündigungsschutzgesetz wie das deutsche KSchG gibt es nicht. Dafür gibt es den Schutz vor missbräuchlicher Kündigung.
Kündigungsfristen nach OR
Die gesetzlichen Fristen nach Art. 335c OR: Während der Probezeit sieben Tage auf jeden beliebigen Tag. Im ersten Dienstjahr ein Monat auf Ende eines Monats. Vom zweiten bis neunten Dienstjahr zwei Monate auf Ende eines Monats. Ab dem zehnten Dienstjahr drei Monate auf Ende eines Monats. Abweichende Fristen können vertraglich oder in GAV vereinbart werden.
Sperrfristen (Kündigungsschutz)
Während bestimmter Zeiträume darf der Arbeitgeber nicht kündigen — die sogenannten Sperrfristen nach Art. 336c OR. Diese gelten bei: Schweizerischem Militär- oder Zivildienst, Krankheit oder Unfall (30 Tage im ersten Dienstjahr, 90 Tage ab dem zweiten bis fünften, 180 Tage ab dem sechsten), Schwangerschaft und 16 Wochen nach der Niederkunft, und bei Auslandhilfsaktionen.
Eine während der Sperrfrist ausgesprochene Kündigung ist nichtig — nicht bloss anfechtbar. Wurde vor der Sperrfrist gekündigt, verlängert sich die Kündigungsfrist um die Dauer der Sperrfrist.
Missbräuchliche Kündigung
Eine Kündigung ist missbräuchlich im Sinne von Art. 336 OR, wenn sie aus bestimmten verwerflichen Gründen erfolgt: wegen einer persönlichen Eigenschaft des Arbeitnehmers (Geschlecht, Religion, Herkunft), weil der Arbeitnehmer ein verfassungsmässiges Recht ausübt, um den Anspruch auf eine Gratifikation oder Sozialleistung zu vereiteln, weil der Arbeitnehmer Militärdienst leistet, oder als Rachekündigung.
Die Folge einer missbräuchlichen Kündigung: Der Arbeitnehmer erhält eine Entschädigung von maximal sechs Monatslöhnen. Die Kündigung bleibt aber wirksam — eine Wiedereinstellung kann nicht erzwungen werden. Das ist ein wesentlicher Unterschied zum deutschen Recht.
Fristlose Kündigung
Aus wichtigem Grund kann das Arbeitsverhältnis jederzeit fristlos aufgelöst werden (Art. 337 OR). Der wichtige Grund muss so schwerwiegend sein, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist. Typische Fälle: Diebstahl, schwere Beleidigung, beharrliche Arbeitsverweigerung, Konkurrenztätigkeit während des Arbeitsverhältnisses.
Eine ungerechtfertigte fristlose Kündigung verpflichtet zum Ersatz des Schadens, den der Arbeitnehmer erleidet — typischerweise der Lohn für die ordentliche Kündigungsfrist plus eine Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen.