In der Schweiz ist ein Arbeitsvertrag zwar auch mündlich gültig — aber ein schriftlicher Vertrag schützt beide Seiten erheblich besser. Dieser Leitfaden zeigt, welche Angaben gesetzlich verlangt sind (OR Art. 320 ff.), welche freiwilligen Klauseln sinnvoll sind und welche Fehler einen Vertrag unwirksam machen oder zu Streit führen.
Ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag in der Schweiz Pflicht?
Das Obligationenrecht (OR) schreibt für den einfachen Einzelarbeitsvertrag keine Schriftform vor. Ein Arbeitsvertrag kann auch mündlich oder durch konkludentes Handeln (Antritt der Arbeit) zustande kommen. Jedoch verpflichtet OR Art. 330b den Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Punkte schriftlich zu bestätigen.
Für bestimmte Vertragstypen ist Schriftlichkeit hingegen gesetzlich vorgeschrieben:
- Lehrvertrag (Berufsbildungsgesetz)
- Befristeter Vertrag mit Verlängerungsoption
- Handelsreisende-Vertrag
- Verträge mit Konkurrenzverbot
Pflichtangaben im Arbeitsvertrag Schweiz 2026 (OR Art. 330b)
| Pflichtangabe | Erläuterung |
|---|---|
| Namen der Parteien | Vor- und Nachname Arbeitnehmer, Firma oder Name Arbeitgeber |
| Beginn des Arbeitsverhältnisses | Eintrittsdatum |
| Funktion/Aufgaben | Beschreibung der Tätigkeit oder Stellenbezeichnung |
| Lohn und Lohnnebenleistungen | Bruttolohn, Anteil 13. Monatslohn, Spesen, Boni falls relevant |
| Arbeitszeit | Wöchentliche oder monatliche Arbeitszeit in Stunden |
| Kündigungsfristen | Gesetzliche Minimalfristen oder vereinbarte längere Fristen |
Vorlage: Die wichtigsten Klauseln im Überblick
1. Probezeit (OR Art. 335b)
Die gesetzliche Probezeit beträgt einen Monat. Sie kann vertraglich auf maximal drei Monate verlängert werden. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von 7 Tagen aufgelöst werden — an jedem Arbeitstag.
Empfohlene Klausel: "Die Probezeit beträgt [1–3] Monate. Während dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Parteien mit einer Frist von 7 Tagen auf jeden Werktag hin aufgelöst werden."
2. Lohn und 13. Monatslohn
Der 13. Monatslohn ist in der Schweiz nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber in vielen Branchen (via GAV) üblich und oft faktisch erwartet. Wenn ein 13. Monatslohn gewährt wird, muss dies im Vertrag geregelt sein (Fälligkeit, anteilsmässige Auszahlung bei Austritt).
3. Arbeitszeit und Überstunden
OR Art. 321c regelt Überstunden: Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, Überstunden zu leisten, wenn dies zumutbar ist. Überstunden sind grundsätzlich durch Freizeit (gleicher Dauer + 10 % Zuschlag) oder Lohnzahlung abzugelten — es sei denn, der Vertrag sieht eine pauschale Abgeltung vor.
4. Kündigungsfristen (OR Art. 335c)
| Dienstjahr | Gesetzliche Mindestkündigungsfrist |
|---|---|
| Während Probezeit | 7 Tage auf jeden Tag |
| 1. Dienstjahr (nach Probezeit) | 1 Monat auf Monatsende |
| 2.–9. Dienstjahr | 2 Monate auf Monatsende |
| Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate auf Monatsende |
5. Konkurrenzverbot (OR Art. 340 ff.)
Ein Konkurrenzverbot ist nur gültig, wenn: (1) Schriftform, (2) der Arbeitnehmer Einblick in den Kundenkreis oder Geschäftsgeheimnisse hatte, (3) die Verwendung dieser Kenntnisse dem Arbeitgeber erheblichen Schaden zufügen kann. Das Verbot darf maximal drei Jahre dauern, muss örtlich und sachlich begrenzt sein.
Befristeter vs. unbefristeter Arbeitsvertrag
| Merkmal | Unbefristet | Befristet |
|---|---|---|
| Kündigung nötig? | Ja, mit Frist | Nein — endet automatisch |
| Probezeit möglich? | Ja | Ja (aber Relation zur Gesamtdauer) |
| Verlängerung | — | Schriftlich, max. 2× stillschweigende Verlängerung möglich |
| Wiederholung befristet | — | Mehrfache Befristungen können als unbefristet gelten (Kettenbefristung) |
Weitere Vorlagen: Freelance-Vertrag Schweiz 2026, Kündigung Vorlage Schweiz.