Mietvertrag kündigen in der Schweiz: das Wichtigste in Kürze
Wohnräume können mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten (Art. 266c OR) auf den nächsten ortsüblichen Termin gekündigt werden – meist 31. März, 30. Juni oder 30. September. Bei Geschäftsräumen gilt eine Frist von 6 Monaten (Art. 266d OR), bei möblierten Zimmern und separat vermieteten Abstellplätzen nur 2 Wochen auf Ende eines Mietmonats (Art. 266e OR). Vermieter müssen für Wohn- und Geschäftsräume zwingend das amtliche Kantonsformular verwenden (Art. 266l OR) – ohne dieses ist die Kündigung nichtig. Mieter kündigen formfrei, aber schriftlich per Einschreiben.
Checkliste: Welche Frist gilt für mich?
Wohnung/Haus (Wohnräume): 3 Monate, ortsüblicher Termin (Art. 266c OR)
Möbliertes Zimmer / Abstellplatz allein gemietet: 2 Wochen auf Ende Mietmonat (Art. 266e OR)
Familienwohnung: braucht die ausdrückliche Zustimmung des Ehe- oder eingetragenen Partners (Art. 266m OR); der Vermieter muss beiden Ehegatten separat kündigen (Art. 266n OR)
Kündigung anfechten: wegen Treu und Glauben innerhalb von 30 Tagen bei der Schlichtungsbehörde möglich (Art. 271 OR)
Kurz-Musterbrief (Mieter): «Hiermit kündige ich den Mietvertrag vom [Datum] für [Adresse] fristgerecht per [Kündigungstermin]. Ich bitte um schriftliche Bestätigung des Eingangs.» Per Einschreiben verschicken – das Eingangsdatum beim Vermieter zählt, nicht das Absendedatum.
Wie lange ist die Kündigungsfrist für eine Mietwohnung in der Schweiz?
Für Wohnräume gilt nach Art. 266c OR eine gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten auf den nächsten ortsüblichen Termin, meist 31. März, 30. Juni oder 30. September. Der Mieter kündigt schriftlich per Einschreiben, der Vermieter zwingend mit dem amtlichen Kantonsformular (Art. 266l OR).
Welche Kündigungsfrist gilt für ein möbliertes Zimmer oder einen Parkplatz?
Für möblierte Zimmer und separat vermietete Abstellplätze gilt nach Art. 266e OR eine kurze Frist von 2 Wochen auf das Ende eines Mietmonats — deutlich kürzer als bei Wohnräumen.
Muss mein Ehepartner der Kündigung der Familienwohnung zustimmen?
Ja. Nach Art. 266m OR braucht die Kündigung der Familienwohnung durch den Mieter-Ehegatten die ausdrückliche Zustimmung des anderen Ehegatten oder eingetragenen Partners. Der Vermieter muss zudem beiden Ehegatten separat kündigen (Art. 266n OR).
Wer einen Mietvertrag für eine Schweizer Wohnung aufsetzen oder prüfen will, braucht mehr als eine Blanko-Vorlage. Dieser Leitfaden erklärt jede Klausel, nennt Beispielformulierungen und zeigt, welche Bestimmungen trotz Unterschrift wirkungslos bleiben.
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