Bauhandwerkerpfandrecht Schweiz: Schutz für Handwerker bei unbezahlten Rechnungen
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Grundsaetzlich ja. Das Schweizerische Obligationenrecht (OR) kennt in Art. 11 das Prinzip der Formfreiheit: Vertraege sind gueltig, wenn nichts anderes vorgeschrieben ist. Die Schriftform (OR Art. 12 bis 15) ist jedoch fuer bestimmte Vertraege vorgeschrieben, zum Beispiel Buergschaften (OR Art. 493), Konsumkredite (KKG Art. 9), Leasingvertraege mit Laufzeit ueber drei Monate (KKG Art. 11), und die Abtretung von Forderungen (OR Art. 165). Die oeffentliche Beurkundung (notariell) ist obligatorisch fuer Grundstueckkaufvertraege (OR Art. 216), Grundpfanderrichtung, Eheschliessung, Ehevertrag (ZGB Art. 184), Erbvertrag (ZGB Art. 512) und Gruendung von Aktiengesellschaften und GmbHs (OR Art. 629, 777). Standardvorlagen decken die haeufigsten Alltagsfaelle ab, sollten jedoch bei groesseren Betraegen oder komplexen Sachverhalten juristisch geprueft werden.
Zu den meistgefragten Vorlagen gehoeren: Arbeitsvertraege nach OR (unbefristet, befristet, Teilzeit, Praktikantin oder Praktikant), Kuendigungen von Arbeits- und Mietvertraegen, Mietvertraege fuer Wohn- und Gewerberaeume, Kaufvertraege (Fahrzeug, Tier, bewegliche Sachen), Darlehensvertraege nach OR Art. 312 ff., Vorsorgeauftrag nach ZGB Art. 360 ff. (Nachfolger der Vormundschaft), Patientenverfuegung nach ZGB Art. 370 ff., Testamente (eigenhaendig OR Art. 505, oeffentlich OR Art. 499), Schuldanerkennung und Quittung, Vollmachten (General-, Bank-, Vorsorgevollmacht) sowie Auftraege und Werkvertraege nach OR. Fuer jede Kategorie gelten spezifische Pflichtangaben und Mindestbestimmungen.
Eine ordentliche Kuendigung muss schriftlich erfolgen (empfohlen, in bestimmten Faellen vorgeschrieben OR Art. 335b) und rechtzeitig vor Fristablauf zugehen. Beim Arbeitsvertrag gelten nach OR Art. 335c: im ersten Dienstjahr sieben Tage, vom zweiten bis zum neunten Dienstjahr ein Monat, ab dem zehnten Dienstjahr zwei Monate jeweils zum Monatsende. Die Probezeit (OR Art. 335b, maximal drei Monate) erlaubt siebentaegige Kuendigung. Beim Wohnraummietvertrag gelten drei Monate Kuendigungsfrist auf den ortsueblichen Termin, wobei die Vermieterkuendigung zwingend mit amtlichem Formular erfolgt (OR Art. 266l). Bei Geschaeftsraeumen gelten sechs Monate. Entscheidend ist der rechtzeitige Zugang (Einschreiben mit Rueckschein).
Der Vorsorgeauftrag (ZGB Art. 360 bis 369) ist ein zentrales Instrument des neuen Erwachsenenschutzrechts (seit 1. Januar 2013). Er ermoeglicht urteilsfaehigen Erwachsenen, im Voraus eine Vertrauensperson zu bestimmen, die im Falle der eigenen Urteilsunfaehigkeit Entscheidungen in der Personensorge (Pflege, medizinische Behandlung), Vermoegenssorge (Finanzen, Versicherungen) und Rechtsvertretung (Kauf, Verkauf, Behoerden) trifft. Der Vorsorgeauftrag muss entweder eigenhaendig von Anfang bis Ende verfasst, datiert und unterzeichnet werden (ZGB Art. 361) oder oeffentlich beurkundet werden. Bei Urteilsunfaehigkeit muss die KESB (Kindes- und Erwachsenenschutzbehoerde) den Auftrag validieren. Hinterlegung im Zentralregister der Vorsorgeauftraege beim Zivilstandsamt ist empfehlenswert.
Die Rollen sind kantonal unterschiedlich geregelt. Obligatorisch ist die oeffentliche Beurkundung (Notariat) fuer: Grundstueckkaeufe, Grundpfanderrichtung, Ehevertrag, Vermoegensvertrag, Erbvertrag, oeffentliche Testamente, Gruendungsurkunden und Statutenaenderungen von AG und GmbH. Die Notariatsordnung unterscheidet zwischen Lateinischem Notariat (unabhaengige Amtstraeger, z.B. in Genf, Tessin, Waadt) und Amtsnotariat (staatliche Beamte in Zuerich, Bern, Luzern, Aargau). Gebuehren richten sich nach dem Verkehrswert (meist 1 bis 3 Promille). Der Anwalt berat und vertritt nur eine Partei und ist fuer komplexe Verhandlungen, Rechtsstreitigkeiten, Scheidungen oder internationale Vertragsgestaltung empfehlenswert. Die Schweizerischen Anwaltsverbaende (SAV, FSA) listen zertifizierte Fachanwaelte.