Geld verleihen an Freunde, Familie oder Geschäftspartner — das kann die Beziehung strapazieren, wenn es keine klaren Regeln gibt. Ein schriftlicher Darlehensvertrag schützt beide Seiten: Der Darlehensgeber hat einen Beweis für seine Forderung, der Darlehensnehmer weiss genau, wann und wie er zurückzahlen muss.
Rechtliche Grundlagen (OR 312–318)
Das Darlehen ist im Obligationenrecht ab Art. 312 OR geregelt. Der Darlehensgeber übergibt dem Darlehensnehmer eine bestimmte Menge vertretbarer Sachen (in der Praxis fast immer Geld), und der Darlehensnehmer verpflichtet sich, Sachen gleicher Art, Güte und Menge zurückzuerstatten.
Wesentliche Vertragsbestandteile
| Punkt | Empfehlung |
|---|---|
| Darlehenssum | Genauer Betrag in CHF, Zahlungsart (Bar, Überweisung) |
| Zinssatz | Fix oder variabel, z.B. 2% p.a. oder SARON + 1% |
| Rückzahlungstermin | Fixes Datum oder auf Kündigung |
| Rückzahlungsmodalitäten | Einmalzahlung, Raten (monatlich, vierteljährlich) |
| Sicherheiten | Bürgschaft, Grundpfand, Faustpfand, Garantie |
| Kündigung | Kündigungsfrist bei unbefristeten Darlehen (gesetzlich: 6 Wochen) |
| Verzugsfolgen | Verzugszins (gesetzlich: 5% gemäss OR 104) |
Zinsfrage: Was gilt steuerlich?
Zinsen auf Darlehen sind für den Darlehensgeber steuerbares Einkommen und für den Darlehensnehmer abzugsfähiger Schuldzins. Bei zinslosen oder unterverzinslichen Darlehen zwischen nahestehenden Personen rechnet die Steuerbehörde einen Mindestzins an. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) publiziert jährlich die massgebenden Zinssätze:
| Darlehensart | ESTV-Mindestzins 2026 |
|---|---|
| Darlehen in CHF (Aktionär an Gesellschaft) | 1,50% |
| Darlehen in CHF (Gesellschaft an Aktionär) | 2,25% |
| Hypothekarisch gesichert (1. Rang) | 1,75% |
Abgrenzung zum Konsumkredit
Vorsicht: Wenn ein gewerbsmässiger Darlehensgeber einem Konsumenten ein Darlehen gewährt, gilt das Konsumkreditgesetz (KKG). Dieses ist strenger: Zinsobergrenze (aktuell 10%), obligatorische Kreditfähigkeitsprüfung, und ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Zwischen Privatpersonen gilt das KKG nicht.
Sicherheiten: Wie schützt sich der Darlehensgeber?
| Sicherheit | Eignung | Aufwand |
|---|---|---|
| Schuldanerkennung (definitiver Rechtsöffnungstitel) | Sehr gut | Gering (Unterschrift genügt) |
| Bürgschaft | Gut | Mittel (öffentliche Beurkundung für Privatpersonen) |
| Grundpfand (Hypothek) | Sehr gut | Hoch (Grundbucheintrag, Notar) |
| Faustpfand (Wertschriften, Schmuck) | Gut | Gering |
Tipp: Eine Schuldanerkennung nach Art. 17 OR ist die einfachste und wirksamste Sicherheit. Sie ermöglicht im Betreibungsfall die definitive Rechtsöffnung — der Darlehensgeber spart sich damit ein langwieriges Gerichtsverfahren.
Verjährung
Die Forderung aus einem Darlehensvertrag verjährt nach 10 Jahren (Art. 127 OR). Zinsforderungen verjähren nach 5 Jahren (Art. 128 Ziff. 1 OR).
Rechtsquellen
OR Art. 312–318 (Darlehen). OR Art. 104 (Verzugszins). KKG (Konsumkreditgesetz). ESTV, Rundschreiben zu Zinssätzen.