Darlehensvertrag Schweiz: Vorlage für privates Darlehen nach OR 312

Geld verleihen an Freunde, Familie oder Geschäftspartner — das kann die Beziehung strapazieren, wenn es keine klaren Regeln gibt. Ein schriftlicher Darlehensvertrag schützt beide Seiten: Der Darlehensgeber hat einen Beweis für seine Forderung, der Darlehensnehmer weiss genau, wann und wie er zurückzahlen muss.

Rechtliche Grundlagen (OR 312–318)

Darlehensvertrag Schweiz

Das Darlehen ist im Obligationenrecht ab Art. 312 OR geregelt. Der Darlehensgeber übergibt dem Darlehensnehmer eine bestimmte Menge vertretbarer Sachen (in der Praxis fast immer Geld), und der Darlehensnehmer verpflichtet sich, Sachen gleicher Art, Güte und Menge zurückzuerstatten.

Wesentliche Vertragsbestandteile

PunktEmpfehlung
DarlehenssumGenauer Betrag in CHF, Zahlungsart (Bar, Überweisung)
ZinssatzFix oder variabel, z.B. 2% p.a. oder SARON + 1%
RückzahlungsterminFixes Datum oder auf Kündigung
RückzahlungsmodalitätenEinmalzahlung, Raten (monatlich, vierteljährlich)
SicherheitenBürgschaft, Grundpfand, Faustpfand, Garantie
KündigungKündigungsfrist bei unbefristeten Darlehen (gesetzlich: 6 Wochen)
VerzugsfolgenVerzugszins (gesetzlich: 5% gemäss OR 104)

Zinsfrage: Was gilt steuerlich?

Zinsen auf Darlehen sind für den Darlehensgeber steuerbares Einkommen und für den Darlehensnehmer abzugsfähiger Schuldzins. Bei zinslosen oder unterverzinslichen Darlehen zwischen nahestehenden Personen rechnet die Steuerbehörde einen Mindestzins an. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) publiziert jährlich die massgebenden Zinssätze:

DarlehensartESTV-Mindestzins 2026
Darlehen in CHF (Aktionär an Gesellschaft)1,50%
Darlehen in CHF (Gesellschaft an Aktionär)2,25%
Hypothekarisch gesichert (1. Rang)1,75%

Abgrenzung zum Konsumkredit

Privatdarlehen Schweiz

Vorsicht: Wenn ein gewerbsmässiger Darlehensgeber einem Konsumenten ein Darlehen gewährt, gilt das Konsumkreditgesetz (KKG). Dieses ist strenger: Zinsobergrenze (aktuell 10%), obligatorische Kreditfähigkeitsprüfung, und ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Zwischen Privatpersonen gilt das KKG nicht.

Sicherheiten: Wie schützt sich der Darlehensgeber?

SicherheitEignungAufwand
Schuldanerkennung (definitiver Rechtsöffnungstitel)Sehr gutGering (Unterschrift genügt)
BürgschaftGutMittel (öffentliche Beurkundung für Privatpersonen)
Grundpfand (Hypothek)Sehr gutHoch (Grundbucheintrag, Notar)
Faustpfand (Wertschriften, Schmuck)GutGering

Tipp: Eine Schuldanerkennung nach Art. 17 OR ist die einfachste und wirksamste Sicherheit. Sie ermöglicht im Betreibungsfall die definitive Rechtsöffnung — der Darlehensgeber spart sich damit ein langwieriges Gerichtsverfahren.

Verjährung

Die Forderung aus einem Darlehensvertrag verjährt nach 10 Jahren (Art. 127 OR). Zinsforderungen verjähren nach 5 Jahren (Art. 128 Ziff. 1 OR).

Rechtsquellen

OR Art. 312–318 (Darlehen). OR Art. 104 (Verzugszins). KKG (Konsumkreditgesetz). ESTV, Rundschreiben zu Zinssätzen.

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FAQ

Braucht ein privates Darlehen einen schriftlichen Vertrag?

Gesetzlich nicht zwingend — ein Darlehen kann auch mündlich vereinbart werden. Ohne schriftlichen Vertrag ist die Rückforderung aber schwer zu beweisen.

Muss man auf ein privates Darlehen Zinsen zahlen?

Nein, ein Darlehen kann zinsfrei sein. Wird kein Zins vereinbart, gilt das Darlehen als zinslos (Art. 313 Abs. 1 OR). Aber: Die Steuerbehörden rechnen bei Darlehen zwischen verbundenen Personen einen Mindestzins an.

Wie hoch darf der Zinssatz bei einem privaten Darlehen sein?

Es gibt keine gesetzliche Obergrenze für Darlehenszinsen (anders als beim Konsumkredit). Aber überhöhte Zinsen können als sittenwidrig angefochten werden. Ein marktüblicher Satz liegt bei 1–5%.

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