Handlungsvollmacht und Prokura Schweiz: Unterschiede und Muster
In der Schweiz unterscheidet das OR zwischen Prokura, Handlungsvollmacht und einfacher Vollmacht. Die Unterschiede sind erheblich.
In der Schweiz unterscheidet das OR zwischen Prokura, Handlungsvollmacht und einfacher Vollmacht. Die Unterschiede sind erheblich.
Der Immobilienkauf in der Schweiz folgt kantonalen Regelungen. Was bei Notar, Grundbuch und Steuern zu beachten ist.
Der Kaufvertrag ist im OR ab Art. 184 geregelt. Was beim Kauf und Verkauf zwischen Privaten in der Schweiz gilt.
Die Berechnung des Kindesunterhalts in der Schweiz ist komplex und kantonal unterschiedlich. Ein Überblick über die wichtigsten Grundsätze.
In der Schweiz haben unverheiratete Paare kaum gesetzliche Rechte. Welche Verträge Sie brauchen, um sich gegenseitig abzusichern.
Kooperationen in der Schweiz können unbeabsichtigt eine einfache Gesellschaft begründen — mit persönlicher Haftung. Was Sie regeln müssen.
Die Kündigung in der Schweiz ist weniger streng reguliert als in Deutschland — aber es gibt wichtige Schutzvorschriften, die Sie kennen sollten.
Fitnessstudio-Verträge in der Schweiz haben oft lange Laufzeiten. Wie Sie richtig kündigen und wann ein Sonderkündigungsrecht besteht.
Mobilfunkverträge in der Schweiz haben typischerweise 12 oder 24 Monate Mindestlaufzeit. Was beim Kündigen zu beachten ist.
Die Grundversicherung kann zweimal jährlich gewechselt werden. Für die Zusatzversicherung gelten andere Fristen.
In der Schweiz muss die Kündigung des Mietvertrags auf dem amtlichen Formular erfolgen. Was Mieter und Vermieter beachten müssen.
Die meisten Versicherungen in der Schweiz können mit drei Monaten Frist zum Jahresende gekündigt werden. Aber es gibt Ausnahmen.
Grundsaetzlich ja. Das Schweizerische Obligationenrecht (OR) kennt in Art. 11 das Prinzip der Formfreiheit: Vertraege sind gueltig, wenn nichts anderes vorgeschrieben ist. Die Schriftform (OR Art. 12 bis 15) ist jedoch fuer bestimmte Vertraege vorgeschrieben, zum Beispiel Buergschaften (OR Art. 493), Konsumkredite (KKG Art. 9), Leasingvertraege mit Laufzeit ueber drei Monate (KKG Art. 11), und die Abtretung von Forderungen (OR Art. 165). Die oeffentliche Beurkundung (notariell) ist obligatorisch fuer Grundstueckkaufvertraege (OR Art. 216), Grundpfanderrichtung, Eheschliessung, Ehevertrag (ZGB Art. 184), Erbvertrag (ZGB Art. 512) und Gruendung von Aktiengesellschaften und GmbHs (OR Art. 629, 777). Standardvorlagen decken die haeufigsten Alltagsfaelle ab, sollten jedoch bei groesseren Betraegen oder komplexen Sachverhalten juristisch geprueft werden.
Zu den meistgefragten Vorlagen gehoeren: Arbeitsvertraege nach OR (unbefristet, befristet, Teilzeit, Praktikantin oder Praktikant), Kuendigungen von Arbeits- und Mietvertraegen, Mietvertraege fuer Wohn- und Gewerberaeume, Kaufvertraege (Fahrzeug, Tier, bewegliche Sachen), Darlehensvertraege nach OR Art. 312 ff., Vorsorgeauftrag nach ZGB Art. 360 ff. (Nachfolger der Vormundschaft), Patientenverfuegung nach ZGB Art. 370 ff., Testamente (eigenhaendig OR Art. 505, oeffentlich OR Art. 499), Schuldanerkennung und Quittung, Vollmachten (General-, Bank-, Vorsorgevollmacht) sowie Auftraege und Werkvertraege nach OR. Fuer jede Kategorie gelten spezifische Pflichtangaben und Mindestbestimmungen.
Eine ordentliche Kuendigung muss schriftlich erfolgen (empfohlen, in bestimmten Faellen vorgeschrieben OR Art. 335b) und rechtzeitig vor Fristablauf zugehen. Beim Arbeitsvertrag gelten nach OR Art. 335c: im ersten Dienstjahr sieben Tage, vom zweiten bis zum neunten Dienstjahr ein Monat, ab dem zehnten Dienstjahr zwei Monate jeweils zum Monatsende. Die Probezeit (OR Art. 335b, maximal drei Monate) erlaubt siebentaegige Kuendigung. Beim Wohnraummietvertrag gelten drei Monate Kuendigungsfrist auf den ortsueblichen Termin, wobei die Vermieterkuendigung zwingend mit amtlichem Formular erfolgt (OR Art. 266l). Bei Geschaeftsraeumen gelten sechs Monate. Entscheidend ist der rechtzeitige Zugang (Einschreiben mit Rueckschein).
Der Vorsorgeauftrag (ZGB Art. 360 bis 369) ist ein zentrales Instrument des neuen Erwachsenenschutzrechts (seit 1. Januar 2013). Er ermoeglicht urteilsfaehigen Erwachsenen, im Voraus eine Vertrauensperson zu bestimmen, die im Falle der eigenen Urteilsunfaehigkeit Entscheidungen in der Personensorge (Pflege, medizinische Behandlung), Vermoegenssorge (Finanzen, Versicherungen) und Rechtsvertretung (Kauf, Verkauf, Behoerden) trifft. Der Vorsorgeauftrag muss entweder eigenhaendig von Anfang bis Ende verfasst, datiert und unterzeichnet werden (ZGB Art. 361) oder oeffentlich beurkundet werden. Bei Urteilsunfaehigkeit muss die KESB (Kindes- und Erwachsenenschutzbehoerde) den Auftrag validieren. Hinterlegung im Zentralregister der Vorsorgeauftraege beim Zivilstandsamt ist empfehlenswert.
Die Rollen sind kantonal unterschiedlich geregelt. Obligatorisch ist die oeffentliche Beurkundung (Notariat) fuer: Grundstueckkaeufe, Grundpfanderrichtung, Ehevertrag, Vermoegensvertrag, Erbvertrag, oeffentliche Testamente, Gruendungsurkunden und Statutenaenderungen von AG und GmbH. Die Notariatsordnung unterscheidet zwischen Lateinischem Notariat (unabhaengige Amtstraeger, z.B. in Genf, Tessin, Waadt) und Amtsnotariat (staatliche Beamte in Zuerich, Bern, Luzern, Aargau). Gebuehren richten sich nach dem Verkehrswert (meist 1 bis 3 Promille). Der Anwalt berat und vertritt nur eine Partei und ist fuer komplexe Verhandlungen, Rechtsstreitigkeiten, Scheidungen oder internationale Vertragsgestaltung empfehlenswert. Die Schweizerischen Anwaltsverbaende (SAV, FSA) listen zertifizierte Fachanwaelte.