Datenschutz am Arbeitsplatz Schweiz: Rechte, Pflichten und Vorlagen

Das revidierte Datenschutzgesetz (DSG), das seit September 2023 in Kraft ist, hat die Anforderungen an den Datenschutz am Arbeitsplatz verschärft. Gleichzeitig verbietet Art. 328b OR dem Arbeitgeber, Daten zu bearbeiten, die nicht für das Arbeitsverhältnis erforderlich sind. Was das konkret bedeutet — und welche Vorlagen Sie brauchen.

Grundprinzipien des Arbeitnehmerdatenschutzes

Datenschutz am Arbeitsplatz Schweiz

Nach Art. 328b OR gilt: Der Arbeitgeber darf Daten über den Arbeitnehmer nur bearbeiten, soweit sie dessen Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen oder zur Durchführung des Arbeitsvertrags erforderlich sind. Alles andere — politische Einstellungen, religiöse Überzeugungen, Freizeitaktivitäten — geht den Arbeitgeber nichts an.

Was darf gespeichert werden?

DatenkategorieErlaubt?Rechtsgrundlage
Name, Adresse, AHV-NummerJaVertragsdurchführung
Lohndaten, BankverbindungJaVertragsdurchführung
Arbeitszeugnisse, DiplomeJaEignungsbeurteilung
Absenzen (Krankheit, Unfall)Ja (ohne Diagnose)Vertragsdurchführung
Gesundheitsdaten, DiagnosenNur mit EinwilligungArt. 5 DSG
Politische Meinungen, ReligionNeinArt. 328b OR
Social-Media-Profile (privat)NeinArt. 328b OR

Überwachung am Arbeitsplatz

Art. 26 ArGV 3 verbietet Überwachungs- und Kontrollsysteme, die das Verhalten der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz überwachen sollen. Das klingt eindeutig, ist es aber nicht immer. Die Praxis unterscheidet:

ÜberwachungsmassnahmeErlaubt?Bedingungen
Videoüberwachung (Eingang, Kasse)BedingtSicherheitszweck, verhältnismässig, Information
Videoüberwachung (Arbeitsplatz)NeinDauerhaft verboten
GPS-Tracking (Firmenfahrzeuge)BedingtNur für Logistikzwecke, nicht zur Leistungskontrolle
E-Mail-ÜberwachungNeinNur anonymisierte Auswertung der Nutzung
Internetnutzungs-ProtokolleBedingtAnonymisiert erlaubt, personenbezogen nur bei Verdacht
Keylogger, ScreenshotsNeinGenerell verboten

Was tun bei Verdacht auf Missbrauch?

Überwachung Arbeitsplatz Schweiz Recht

Wenn ein konkreter Verdacht auf Missbrauch von IT-Ressourcen besteht — zum Beispiel exzessives privates Surfen oder Herunterladen verbotener Inhalte — darf der Arbeitgeber in einem Stufenverfahren vorgehen:

  1. Stufe 1: Anonymisierte Auswertung der Internetnutzung (Gesamtvolumen, besuchte Kategorien)
  2. Stufe 2: Personenbezogene Auswertung — nur wenn Stufe 1 einen Missbrauch nahelegt
  3. Stufe 3: Einsicht in konkrete Inhalte — nur mit Vorankündigung und unter Beizug einer neutralen Person

Vorlage: Datenschutzerklärung für Arbeitnehmer

Seit dem revidierten DSG muss jeder Arbeitgeber seine Mitarbeitenden aktiv informieren, welche Daten zu welchem Zweck bearbeitet werden. Eine Datenschutzerklärung nach DSG gehört in jeden Arbeitsvertrag oder als separates Dokument ins Personalhandbuch.

Die Erklärung muss mindestens enthalten: Verantwortliche Person, Zweck der Datenbearbeitung, Kategorien der bearbeiteten Daten, Empfänger, Aufbewahrungsdauer und Rechte der Betroffenen (Auskunft, Berichtigung, Löschung).

Aufbewahrungspflichten und -fristen

DokumentAufbewahrungsfrist
Lohnabrechnungen10 Jahre
AHV/IV-Abrechnungen10 Jahre
Arbeitsvertrag10 Jahre nach Beendigung
Arbeitszeugnis (Kopie)10 Jahre
Bewerbungsunterlagen (abgelehnt)3 Monate, dann löschen
Absenzdaten (Krankheit)5 Jahre

Rechtsquellen

Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG). Obligationenrecht (OR), Art. 328b. Verordnung 3 zum ArG (ArGV 3), Art. 26. EDÖB, Leitfaden Datenschutz am Arbeitsplatz.

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FAQ

Darf der Arbeitgeber E-Mails lesen?

Grundsätzlich nein. Private E-Mails sind geschützt. Geschäftliche E-Mails dürfen nur dann eingesehen werden, wenn der Arbeitnehmer abwesend ist und ein betriebliches Bedürfnis besteht — und auch dann nur die Betreffzeilen, nicht den Inhalt.

Ist Videoüberwachung am Arbeitsplatz erlaubt?

Nur unter strengen Bedingungen: Es muss ein überwiegendes Interesse vorliegen (z.B. Sicherheit), die Überwachung muss verhältnismässig sein, und die Mitarbeitenden müssen informiert werden. Dauerhafte Überwachung von Arbeitsplätzen ist verboten.

Welche Daten darf der Arbeitgeber speichern?

Nur Daten, die für das Arbeitsverhältnis notwendig sind: Personalien, Lohndaten, Arbeitszeugnisse, Absenzen. Gesundheitsdaten dürfen nur mit Einwilligung und durch berechtigte Personen (z.B. Betriebsarzt) bearbeitet werden.

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