Wenn zwei oder mehr Personen gemeinsam ein Geschäft betreiben, brauchen sie Regeln. Der Gesellschaftsvertrag — bei der GmbH auch Statuten genannt — ist das Regelwerk, das die Beziehung zwischen den Gesellschaftern bestimmt. Was passiert, wenn einer aussteigen will? Wer hat das Sagen? Wie wird der Gewinn verteilt? All das gehört in den Vertrag.
GmbH-Statuten: Pflichtinhalte nach OR
Art. 776 OR legt fest, was in den Statuten einer GmbH zwingend enthalten sein muss:
| Pflichtinhalt | Gesetzliche Grundlage | Hinweis |
|---|---|---|
| Firma und Sitz | Art. 776 Abs. 1 Ziff. 1 OR | Firma muss «GmbH» enthalten |
| Zweck der Gesellschaft | Art. 776 Abs. 1 Ziff. 2 OR | Breit formulieren für Flexibilität |
| Stammkapital und Stammanteile | Art. 776 Abs. 1 Ziff. 3 OR | Mindestens CHF 20'000 |
| Form der Mitteilung an Gesellschafter | Art. 776 Abs. 1 Ziff. 4 OR | Briefpost, E-Mail oder beides |
Empfohlene Zusatzklauseln
Über die Pflichtinhalte hinaus sollten GmbH-Statuten folgende Punkte regeln:
- Geschäftsführung: Wer führt die Geschäfte? Einzel- oder Kollektivunterschrift? (Art. 809 OR)
- Gewinnverteilung: Proportional zu den Stammanteilen oder anders? (Art. 798 OR)
- Nachschusspflicht: Müssen Gesellschafter bei Bedarf nachschiessen? (Art. 795a OR)
- Übertragung von Stammanteilen: Freie Übertragung oder Zustimmungspflicht? (Art. 786 OR)
- Konkurrenzverbot: Dürfen Gesellschafter nebenbei tätig sein?
- Austritt und Ausschluss: Unter welchen Bedingungen? (Art. 822–823 OR)
- Schiedsklausel: Streitbeilegung vor einem Schiedsgericht statt vor Gericht?
Kollektivgesellschaft: Der einfache Vertrag
Die Kollektivgesellschaft (KlG) entsteht, wenn zwei oder mehr natürliche Personen sich zusammenschliessen, um unter einer gemeinsamen Firma ein Gewerbe zu betreiben (Art. 552 OR). Der Gesellschaftsvertrag kann formfrei — also auch mündlich — geschlossen werden. Das ist aber riskant: Ohne schriftlichen Vertrag gelten die gesetzlichen Regeln, die nicht immer dem Willen der Beteiligten entsprechen.
| Punkt | Gesetzliche Regel (ohne Vertrag) | Empfehlung für Vertrag |
|---|---|---|
| Gewinnverteilung | Zu gleichen Teilen (Art. 557 OR) | Nach Kapitalanteil oder Arbeitsleistung |
| Geschäftsführung | Jeder Gesellschafter allein | Einschränkung auf bestimmte Personen |
| Haftung | Solidarisch und unbeschränkt | Nicht einschränkbar gegenüber Dritten |
| Austritt | Auf Ende eines Geschäftsjahres, 6 Monate Frist | Abfindungsregelung definieren |
Häufige Fehler bei Gesellschaftsverträgen
- Zweck zu eng formuliert — jede Erweiterung der Tätigkeit erfordert dann eine Statutenänderung
- Keine Austrittsregelung — führt zu langwierigen Streitigkeiten
- Keine Bewertungsklausel — wie wird der Wert des Anteils bei Austritt berechnet?
- Fehlende Nachfolgeregelung — was passiert bei Tod eines Gesellschafters?
- Kein Konkurrenzverbot — ein ausscheidender Gesellschafter nimmt Kunden mit
Kosten und Vorgehen
Für eine GmbH-Gründung müssen die Statuten öffentlich beurkundet werden. Die Notariatskosten betragen je nach Kanton CHF 800–2'000. Dazu kommen die Handelsregistereintragung (CHF 600) und die Publikation im SHAB (CHF 100–200). Total: CHF 1'500–3'000 für die Gründung.
Rechtsquellen
Obligationenrecht (OR), Art. 552ff. (KlG), Art. 772ff. (GmbH). Handelsregisterverordnung (HRegV). SECO, Leitfaden Unternehmensgründung.