Werkvertrag Schweiz: Pflichten, Mängel und Vorlage nach Art. 363 OR

Ob Sie einen Handwerker mit einer Badezimmer-Renovation beauftragen, eine Software-Agentur mit einer Website oder einen Schreiner mit einem Einbauschrank — in all diesen Fällen schliessen Sie einen Werkvertrag. Dieser ist im Obligationenrecht ab Art. 363 OR geregelt und unterscheidet sich in wesentlichen Punkten vom Auftrag und vom Arbeitsvertrag.

Werkvertrag vs. Auftrag vs. Arbeitsvertrag

Werkvertrag Schweiz Unterschiede
KriteriumWerkvertrag (OR 363)Auftrag (OR 394)Arbeitsvertrag (OR 319)
Geschuldet wirdEin Erfolg (das Werk)Sorgfältige TätigkeitArbeitsleistung auf Dauer
VergütungFür das fertige WerkFür den AufwandLohn (Zeit- oder Akkordlohn)
RisikoverteilungUnternehmer trägt ErfolgsrisikoAuftraggeber trägt RisikoArbeitgeber trägt Risiko
KündigungBesteller kann jederzeit (OR 377)Jederzeit (OR 404)Kündigungsfrist

Pflichten des Unternehmers

Der Unternehmer schuldet die mangelfreie Herstellung des Werkes bis zum vereinbarten Termin. Konkret bedeutet das:

  • Fachgerechte Ausführung nach den Regeln der Kunst
  • Materialbeschaffung (sofern nicht anders vereinbart, Art. 364 Abs. 2 OR)
  • Einhaltung der Frist — bei Verzug kann der Besteller zurücktreten (Art. 366 OR)
  • Persönliche Ausführung — Delegation an Subunternehmer nur mit Zustimmung
  • Prüfungspflicht — der Unternehmer muss Stoff des Bestellers prüfen und Bedenken anmelden (Art. 365 Abs. 3 OR)

Pflichten des Bestellers

PflichtRechtsgrundlage
Vergütung bezahlen (bei Abnahme)Art. 372 OR
Werk prüfen und abnehmenArt. 367 OR
Mängel sofort rügenArt. 367 OR
Mitwirkung (sofern erforderlich)Art. 366 OR analog

Mängelrechte: Was tun bei Pfusch?

Mängelrüge Werkvertrag Schweiz

Wenn das Werk Mängel aufweist, muss der Besteller sofort rügen (Art. 367 OR). Verdeckte Mängel müssen sofort nach Entdeckung gemeldet werden. Nach der Rüge stehen dem Besteller drei Optionen offen:

OptionVoraussetzungRechtsgrundlage
Nachbesserung (Mängelbehebung)Mangel ist behebbar, keine unverhältnismässigen KostenArt. 368 Abs. 2 OR
Preisminderung (Minderung)Mangel wird hingenommen, Preis wird reduziertArt. 368 Abs. 2 OR
Rücktritt (Wandelung)Schwerer Mangel, Nachbesserung unzumutbarArt. 368 Abs. 1 OR

Zusätzlich kann der Besteller Schadenersatz verlangen, wenn der Unternehmer den Mangel verschuldet hat (Art. 368 Abs. 1 OR).

Verjährungsfristen

WerkartVerjährungsfrist
Bewegliche Sachen (Möbel, Software)2 Jahre ab Abnahme
Unbewegliche Bauwerke5 Jahre ab Abnahme
Absichtlich verschwiegene Mängel10 Jahre

Praxistipps

  1. Immer schriftlich — auch wenn das Gesetz keinen schriftlichen Vertrag verlangt
  2. Leistungsbeschrieb detailliert — was genau soll erstellt werden? Je genauer, desto weniger Streit
  3. Zahlungsplan — Anzahlung, Teilzahlungen bei Meilensteinen, Schlusszahlung nach Abnahme
  4. Abnahmeprotokoll erstellen — dokumentiert den Zustand bei Übergabe
  5. Mängelrüge per Einschreiben — damit Sie die Rüge beweisen können

Rechtsquellen

OR Art. 363–379 (Werkvertrag). SIA-Norm 118 (Ergänzende Bestimmungen für Bauwerke). BGE 130 III 258 (Mängelhaftung).

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FAQ

Was ist ein Werkvertrag?

Ein Werkvertrag verpflichtet den Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und den Besteller zur Bezahlung einer Vergütung (Art. 363 OR). Typische Beispiele: Handwerkerarbeiten, Softwareentwicklung, Malerarbeiten.

Was tun bei Mängeln?

Der Besteller muss den Mangel sofort rügen (Art. 367 OR). Dann kann er Nachbesserung verlangen, eine Preisminderung fordern oder — bei schweren Mängeln — vom Vertrag zurücktreten (Art. 368 OR).

Wie lange haftet der Unternehmer für Mängel?

Bei beweglichen Sachen: 2 Jahre ab Abnahme. Bei Bauwerken: 5 Jahre. Die Fristen beginnen mit der Abnahme des Werkes.

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