Ob Sie einen Handwerker mit einer Badezimmer-Renovation beauftragen, eine Software-Agentur mit einer Website oder einen Schreiner mit einem Einbauschrank — in all diesen Fällen schliessen Sie einen Werkvertrag. Dieser ist im Obligationenrecht ab Art. 363 OR geregelt und unterscheidet sich in wesentlichen Punkten vom Auftrag und vom Arbeitsvertrag.
Werkvertrag vs. Auftrag vs. Arbeitsvertrag
| Kriterium | Werkvertrag (OR 363) | Auftrag (OR 394) | Arbeitsvertrag (OR 319) |
|---|---|---|---|
| Geschuldet wird | Ein Erfolg (das Werk) | Sorgfältige Tätigkeit | Arbeitsleistung auf Dauer |
| Vergütung | Für das fertige Werk | Für den Aufwand | Lohn (Zeit- oder Akkordlohn) |
| Risikoverteilung | Unternehmer trägt Erfolgsrisiko | Auftraggeber trägt Risiko | Arbeitgeber trägt Risiko |
| Kündigung | Besteller kann jederzeit (OR 377) | Jederzeit (OR 404) | Kündigungsfrist |
Pflichten des Unternehmers
Der Unternehmer schuldet die mangelfreie Herstellung des Werkes bis zum vereinbarten Termin. Konkret bedeutet das:
- Fachgerechte Ausführung nach den Regeln der Kunst
- Materialbeschaffung (sofern nicht anders vereinbart, Art. 364 Abs. 2 OR)
- Einhaltung der Frist — bei Verzug kann der Besteller zurücktreten (Art. 366 OR)
- Persönliche Ausführung — Delegation an Subunternehmer nur mit Zustimmung
- Prüfungspflicht — der Unternehmer muss Stoff des Bestellers prüfen und Bedenken anmelden (Art. 365 Abs. 3 OR)
Pflichten des Bestellers
| Pflicht | Rechtsgrundlage |
|---|---|
| Vergütung bezahlen (bei Abnahme) | Art. 372 OR |
| Werk prüfen und abnehmen | Art. 367 OR |
| Mängel sofort rügen | Art. 367 OR |
| Mitwirkung (sofern erforderlich) | Art. 366 OR analog |
Mängelrechte: Was tun bei Pfusch?
Wenn das Werk Mängel aufweist, muss der Besteller sofort rügen (Art. 367 OR). Verdeckte Mängel müssen sofort nach Entdeckung gemeldet werden. Nach der Rüge stehen dem Besteller drei Optionen offen:
| Option | Voraussetzung | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Nachbesserung (Mängelbehebung) | Mangel ist behebbar, keine unverhältnismässigen Kosten | Art. 368 Abs. 2 OR |
| Preisminderung (Minderung) | Mangel wird hingenommen, Preis wird reduziert | Art. 368 Abs. 2 OR |
| Rücktritt (Wandelung) | Schwerer Mangel, Nachbesserung unzumutbar | Art. 368 Abs. 1 OR |
Zusätzlich kann der Besteller Schadenersatz verlangen, wenn der Unternehmer den Mangel verschuldet hat (Art. 368 Abs. 1 OR).
Verjährungsfristen
| Werkart | Verjährungsfrist |
|---|---|
| Bewegliche Sachen (Möbel, Software) | 2 Jahre ab Abnahme |
| Unbewegliche Bauwerke | 5 Jahre ab Abnahme |
| Absichtlich verschwiegene Mängel | 10 Jahre |
Praxistipps
- Immer schriftlich — auch wenn das Gesetz keinen schriftlichen Vertrag verlangt
- Leistungsbeschrieb detailliert — was genau soll erstellt werden? Je genauer, desto weniger Streit
- Zahlungsplan — Anzahlung, Teilzahlungen bei Meilensteinen, Schlusszahlung nach Abnahme
- Abnahmeprotokoll erstellen — dokumentiert den Zustand bei Übergabe
- Mängelrüge per Einschreiben — damit Sie die Rüge beweisen können
Rechtsquellen
OR Art. 363–379 (Werkvertrag). SIA-Norm 118 (Ergänzende Bestimmungen für Bauwerke). BGE 130 III 258 (Mängelhaftung).