Niemand denkt gerne ans Sterben. Aber wer kein Testament hat, überlässt die Verteilung seines Vermögens dem Gesetz — und das entspricht selten dem, was man sich gewünscht hätte. Seit der Erbrechtsrevision 2023 hat sich einiges geändert.
Formvorschriften: Handschriftlich oder Notar
Ein Testament ist in der Schweiz nur gültig in zwei Formen:
Eigenhändig (Art. 505 ZGB) — Komplett von Hand geschrieben, mit Datum und Unterschrift. Ein am Computer getipptes, nur unterschriebenes Testament ist UNGÜLTIG. Das ist der häufigste Fehler — und er hat fatale Folgen.
Öffentlich beurkundet (Art. 499 ZGB) — Vor einem Notar und zwei Zeugen. Empfohlen bei komplexen Verhältnissen oder hohen Vermögen.
Pflichtteile seit Revision 2023
Die grosse Änderung: Der Pflichtteil für Kinder wurde von 3/4 auf 1/2 des gesetzlichen Erbteils reduziert. Der Pflichtteil für Eltern wurde komplett abgeschafft. Das bedeutet: Mehr Verfügungsfreiheit für den Erblasser.
| Erbe | Gesetzlicher Erbteil | Pflichtteil (seit 2023) |
|---|---|---|
| Ehegatte/eingetragener Partner | 1/2 (neben Kindern) | 1/2 des gesetzl. Erbteils = 1/4 |
| Kinder | 1/2 (neben Ehegatte) | 1/2 des gesetzl. Erbteils = 1/4 |
| Eltern | variabel | KEIN Pflichtteil mehr |
Die frei verfügbare Quote ist damit grösser geworden. Wer sein Vermögen gezielt verteilen, einem Lebenspartner mehr zuweisen oder gemeinnützige Organisationen bedenken will, hat jetzt mehr Spielraum.
Enterbung: Wann ist das möglich?
Eine Enterbung ist nur in zwei Fällen möglich: schwere Straftat gegen den Erblasser oder dessen Angehörige (Art. 477 ZGB), oder schwere Pflichtverletzung gegenüber dem Erblasser. In der Praxis ist die Hürde hoch — «wir verstehen uns nicht» reicht nicht.
Erbvertrag als Alternative
Ein Erbvertrag ist ein gegenseitiges Abkommen zwischen Erblasser und Erben. Vorteil: Beide Seiten sind gebunden. Ein Testament kann man jederzeit ändern — einen Erbvertrag nur mit Zustimmung aller Beteiligten. Formvorschrift: notarielle Beurkundung mit zwei Zeugen.
Praktische Tipps
1. Testament regelmässig aktualisieren (nach Heirat, Scheidung, Geburt)
2. Sicher aufbewahren — kantonales Hinterlegungsamt oder Notar
3. Willensvollstrecker benennen — entlastet die Erben enorm
4. Konkubinatspartner explizit berücksichtigen — sie erben NICHTS ohne Testament
Häufig gestellte Fragen
Muss ein Testament handschriftlich sein?
Ja, komplett von Hand. Oder notariell beurkundet. Gedruckt + unterschrieben = ungültig.
Was änderte die Erbrechtsrevision 2023?
Pflichtteil für Kinder von 3/4 auf 1/2 reduziert. Pflichtteil für Eltern abgeschafft. Mehr Verfügungsfreiheit.
Erbt mein Konkubinatspartner?
Nein, gesetzlich nicht. Nur mit Testament oder Erbvertrag. Ohne Testament geht alles an gesetzliche Erben.
Verwandt: Vollmacht Vorlage und GmbH Gesellschaftsvertrag.